Heizkostenabrechnung nach Abflussprinzip unzulässig
Die Heizkostenverordnung legt in § 7 Abs. 2 verbindlich fest, welche Kostenpositionen zu den Betriebskosten einer zentralen Heizanlage gehören und zwingend nach den Bestimmungen der Heizkostenverordnung abzurechnen sind; darunter auch "die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung".
Mit Urteil vom 01.02.2012 (Aktenzeichen VIII ZR 156/11) hat der Bundesgerichtshof die Bedeutung der Eingrenzung auf "verbrauchten" Brennstoff hervorgehoben. Demnach darf ein Anlagenbetreiber bzw. Gebäudeeigentümer bei der Abrechnung der Heizkosten nicht einfach seine Abschlagszahlungen an ein Energieversorgungsunternehmen in Ansatz bringen (Abflussprinzip), ohne die letztliche Abrechnung der Abschläge durch den Versorger zu berücksichtigen. Da die Höhe der Abschläge in der Regel anhand der Verbrauchsmenge des Vorjahres festgelegt wird, kann der tatsächliche Verbrauch im Abrechnungsjahr davon deutlich abweichen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Winter und damit der Heizbedarf im Abrechnungsjahr völlig anders verlaufen ist als im Vorjahr, aber auch, wenn die Liegenschaft in unterschiedlichem Umfang bewohnt wurde. In solchen Fällen würden den Nutzern Brennstoffkosten in Rechnung gestellt, die nicht mehr in Relation zum tatsächlichen Verbrauch während des Abrechnungszeitraumes stünden, weshalb der BGH diese Abrechnungsweise als unzulässig eingestuft hat.
Mit diesem Urteil verbietet sich auch die weit verbreitete Unsitte, bei lagernden Brennstoffen wie z.B. Öl einfach die Zutankungen abzurechnen. Das Urteil unterstreicht, worauf Thermomess seine Kunden seit Jahren vorsorglich hingewiesen hat. Bei der Abrechnung lagernder Brennstoffe muss zwingend der tatsächliche Verbrauch festgestellt werden, indem der Lagerbestand sowohl zu Beginn als auch zum Ende jeder Abrechnungsperiode ermittelt und mit den jeweiligen vorausgegangenen Zukaufspreisen bewertet wird. Der abrechenbare Verbrauch ergibt sich dann aus Anfangsbestand plus Zukäufen im Abrechnungsjahr minus Endbestand. Eine Missachtung dieses Leistungsprinzips stellt eine unzulässige Abrechnungsweise dar, bei der es nach Ansicht der Karlsruher Richter nicht mit einer Kürzung des Abrechnungsergebnisses um 15% nach § 12 HeizkV getan ist. Zur Begründung führte der Senat aus, dass die Abweichungen des gesamten Brennstoffverbrauches zum Vorjahr weit höher ausfallen können, als die vorgenannten 15%. Die Nutzer würden möglicherweise mit Kosten in unbilliger Höhe belastet, weshalb eine Abrechnung von Heizkosten nach dem Abflussprinzip unwirksam sei. Damit grenzt der BGH die Heizkosten gleichzeitig von den sogenannten "kalten" Betriebskosten ab, die nicht von der Heizkostenverordnung erfasst sind und die deshalb auch nach dem Abflussprinzip abgerechnet werden dürfen.
Weiterhin Ablesebeleg für Nutzer
Viele Messdienste bieten keine Ablesequittungen mehr, da kleine Handheld-Terminals eingesetzt werden und Daten nur noch elektronisch erfasst werden. Selbst Geräte mit integrierten Druckern haben mitunter größere Probleme wenn die Außentemperatur zu niedrig oder die Luftfeuchtigkeit zu hoch ist. Somit ist es für den einzelnen Nutzer im Nachhinein kaum nachvollziehbar, was abgelesen wurde. Gerade aufgrund stark gestiegener Energiepreise müssen viele Mieter Nachzahlungen leisten, was bei fehlenden Belegen unnötigerweise zu Misstrauen führen und die Abrechnung in Frage stellen kann.
Durch unsere DigiPen Technologie gibt es dagegen weiterhin einen schriftlichen Ablesebeleg. Die Abrechnung bleibt für den Wohnungsnutzer nachvollziehbarer: alle Werte, die er in Papierform nach der Ablesung erhält, stehen auch auf der Abrechnung. Die Werte stehen bei elektronischen Heizkostenverteilern als Stichtagswerte zwar auch auf dem Gerät, die Nutzer erhalten trotzdem Ihren Ablesebeleg. Durch die digitale Erfassung der niedergeschriebenen Werte stehen diese für Thermomess noch schneller zur Verfügung, wodurch für unsere Kunden ein höherer Service garantiert werden kann.
Online-Portal
Mit Hilfe unseres Online-Portals haben unsere Kunden die Möglichkeit, den Abrechnungsbestand bei der Thermomess AG zu überwachen, aber auch Kosten und Nutzerdaten zu übermitteln. Wir verbessern dabei das gesamte Portal kontinuierlich, im Augenblick werden viele neue Features für unsere Kunden programmiert und zeitnah online gestellt. Nach der einmaligen Anmeldung erhalten Sie per Post ein Passwort zugeschickt. Wir haben schon zahlreiche Anmeldungen erhalten, die uns zeigen, dass ein starkes Interesse an einem Kundenportal im Internet besteht.
Das Thermomess Online-Portal bietet Ihnen momentan:
- übersichtliche Darstellung der letzten Abrechnungszeiträume Ihrer Anlagen
- bequeme Eingabe der Betriebskosten und Nutzerdaten
- Grafische Auswertungen zu den letzten Abrechnungen
- Stammdatenpflege
Sollten Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie doch Ihren persönlichen Thermomess Fachberater an oder wenden sich an eine unserer Service-Stellen vor Ort.
Lese-Empfehlungen
HeizkV Heizkostenverordnung (Kommentar)
Herausgeber: Prof. Dr. Siegbert Lammel
Verlag: C.H.Beck München
Auflage: 3., neu bearbeitete Auflage (2010)
Gebundene Ausgabe: 376 Seiten
ISBN: 978-3-406-59008-5
Preis: 60,00 €
Die neue Heizkostenverordnung (Vollständige Neukommentierung)
Herausgeber: Frank-Georg Pfeifer
Verlag: Haus & Grund Deutschland Verlag und Service GmbH
Auflage: 4., vollständige Neukommentierung (2010)
Broschierte Ausgabe: 284 Seiten
ISBN: 978-3-939797-28-0
Preis: 19,95 €
