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neue Heizkostenverordnung ab sofort gültig

Am 5.11. hat der Bundesrat auf seiner 1010. Plenarsitzung der Novelle der HeizkostenV zugestimmt. Damit folgte das Plenum des Bundesrates der Empfehlung seiner beratenden Ausschüsse.

Der Bundesrat fasste zudem eine Entschließung, dass der mit dem neuen § 5 eingeführte Einbau von fernauslesbaren Messeinrichtungen nicht zu Mehrkosten bei Verbraucherinnen und Verbrauchern führen darf. Ein zweiter Entschließungsantrag aus dem Umweltausschuss, eine Verteilung der Heizmehrkosten zwischen Vermietenden und Mietenden in Folge der Einführung einer CO2-Bepreisung zu verankern, hat keine Mehrheit im Plenum gefunden.

Ab dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung dürfen zudem nur noch fernablesbare Verbrauchserfassungsgeräte neu eingebaut werden, nur beim Ersatz defekter Einzelgeräte dürfen noch nicht fernablesbare Geräte eingebaut werden. Die Vorgaben für zusätzliche verpflichtende Informationen in den Heizkostenabrechnungen (zum Beispiel zu den Treibhausgasemissionen oder den enthaltenen Steuern, Abgaben und Zöllen) gelten erst für die Abrechnung des kommenden Abrechnungszeitraums. Sie müssen demnach erst bei der im Jahr 2023 zu erstellenden Abrechnung für 2022 beachtet werden.

Die novellierte HeizkostenV wurde am 30.11.2021 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 4964) veröffentlicht. Sie tritt damit ab 01.12.2021 in Kraft.


(b5)