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CO2 Abgabe und Aufteilung beschlossen

Am 09.11.2022 wurde im Bundestag dem Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz – CO2KostAufG) zugestimmt. Als Basis für die Klassifizierung des Gebäudes wird auf die jährliche Heizkostenabrechnung zurückgegriffen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1).

Zukünftig werden die aus dem Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) herrührenden Zusatzkosten entsprechend der energetischen Qualität des Gebäudes auf beide Parteien des Mietverhältnisses verteilt:

•    Bei Wohngebäuden folgt die Kostenaufteilung nach dem 10-Stufenmodell.

•    Bei Nichtwohngebäuden wird zunächst eine hälftige Teilung der Kohlendioxidkosten eingeführt.

Die Regelungen gelten unbefristet und sollen spätestens zum Ablauf der Festpreisphase des BEHG Ende 2025 um ein Stufenmodell für Nichtwohngebäude ergänzt und bis zum 30.09.2026 evaluiert werden. Die erforderliche Datengrundlage soll bis zum Ende des Jahres 2024 erarbeitet werden. Das CO2KostAufG tritt zum 01.01.2023 in Kraft.

(b5, 14.11.2022)